Externer Datenschutzbeauftragter · Witsch GmbH · Hessen
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§ 38 BDSG · DSGVO

Datenschutz für Unternehmen – DSGVO-konform und rechtssicher

Für Unternehmen ist die DSGVO-Compliance kein optionales Qualitätsmerkmal, sondern eine rechtliche Pflicht mit erheblichen Konsequenzen bei Verstößen. Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, Reputationsschäden und zivilrechtliche Haftungsansprüche machen einen professionellen Datenschutz zur unternehmerischen Notwendigkeit.

Als externer Datenschutzbeauftragter unterstütze ich mittelständische Unternehmen dabei, eine rechtssichere und praxistaugliche Datenschutzorganisation aufzubauen und dauerhaft zu betreiben. Mein Ansatz ist pragmatisch: Datenschutz soll nicht als bürokratische Last, sondern als Qualitätsmerkmal und Wettbewerbsvorteil verstanden werden.

§ 38 BDSG

Wann braucht Ihr Unternehmen einen DSB?

Nach § 38 BDSG sind Unternehmen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Darüber hinaus besteht die Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl, wenn Kerntätigkeiten in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO bestehen – etwa in Gesundheitsunternehmen, Versicherungen oder Unternehmen mit umfangreichem Profiling.

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann die freiwillige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sinnvoll sein. Sie signalisiert Kunden und Geschäftspartnern ein hohes Datenschutzniveau und kann im Falle eines Datenschutzvorfalls strafmildernd wirken.

Art. 28 DSGVO

Auftragsverarbeitung und Verträge

Wenn Ihr Unternehmen personenbezogene Daten im Auftrag anderer verarbeitet oder Dienstleister mit der Verarbeitung beauftragt, sind Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Ich prüfe und gestalte diese Verträge und stelle sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Darüber hinaus unterstütze ich bei der Überprüfung von Drittländer-Transfers nach Art. 44 ff. DSGVO und der Implementierung geeigneter Garantien wie Standardvertragsklauseln.

Art. 13, 14 DSGVO

Informationspflichten und Betroffenenrechte

Unternehmen sind verpflichtet, betroffene Personen über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren (Art. 13, 14 DSGVO) und deren Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit zu gewährleisten. Ich erstelle rechtskonforme Datenschutzhinweise und implementiere Prozesse zur effizienten Bearbeitung von Betroffenenanfragen.

Die Reaktionszeit für Betroffenenanfragen beträgt nach Art. 12 DSGVO grundsätzlich einen Monat. Ich stelle sicher, dass Ihr Unternehmen diese Fristen einhält und die Anfragen vollständig beantwortet werden.

Art. 32 DSGVO

Technische und organisatorische Maßnahmen

Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche zur Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs), um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Ich bewerte die vorhandenen TOMs, identifiziere Lücken und empfehle konkrete Verbesserungsmaßnahmen.

Die TOMs umfassen sowohl technische Maßnahmen (Verschlüsselung, Zugangskontrolle, Pseudonymisierung) als auch organisatorische Maßnahmen (Schulungen, Richtlinien, Prozesse). Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der TOMs ist erforderlich.

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