Besondere Anforderungen öffentlicher Stellen
Öffentliche Stellen in Hessen unterliegen einem besonders strengen Datenschutzregime. Neben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für hessische Behörden, Kommunen und Landeseinrichtungen das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), das spezifische Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten im öffentlichen Bereich stellt.
Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gilt für öffentliche Stellen grundsätzlich ohne Ausnahme – unabhängig von der Größe der Einrichtung oder der Anzahl der mit Datenverarbeitung befassten Mitarbeitenden. Dies ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO in Verbindung mit § 5 HDSIG.
Öffentliche Einrichtungen verarbeiten täglich eine Vielzahl besonders sensibler personenbezogener Daten: von Sozialdaten über Gesundheitsinformationen bis hin zu Daten aus dem Meldewesen oder der Steuerverwaltung. Diese Verarbeitungen sind häufig gesetzlich vorgeschrieben und erfordern besondere Schutzmaßnahmen.

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